§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:
- 1.
hinsichtlich des Namens
- a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,
- b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,
- c)
der Ordensname oder
- d)
der Künstlername sowie
- 2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
- a)
eine Anschrift oder
- b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:
- aa)
Straße,
- bb)
Geburtsdatum,
- cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- dd)
Geschlecht,
- ee)
Sterbedatum,
- ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden: