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§ 7 Öffentliche Bekanntmachung - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (BlutArmV 2010)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2: Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.