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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (BKrFQG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.