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§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises - Digitale Gesetze
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (BKrFQG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13 Registerführende Behörde
§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26 Löschung der Daten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.