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§ 13 Registerführende Behörde - Digitale Gesetze
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (BKrFQG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13 Registerführende Behörde
§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26 Löschung der Daten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13 Registerführende Behörde
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.