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§ 18 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
§ 14 Höhe der Ersatzzahlung
§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
Inhaltsverzeichnis
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.