Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Abschnitt 3 Zentralstelle
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 7 Zeugenschutz
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
§ 20 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere
1.
die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
2.
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,
3.
weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3,
4.
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene personenbezogene Daten, die nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden können,
5.
personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage sowie gezielten Kontrolle,
6.
personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen und
7.
personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 20: Inkraft gem. Art. 13 Abs. 2 G. v. 1.6.2017 I, 1354 mWv 9.6.2017 +++) (+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)