Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Abschnitt 3 Zentralstelle
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 7 Zeugenschutz
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.
(2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
b)
zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und
2.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 12 Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)