Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2528)
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen |
| 2 | 3 | 4 |
- 1.
Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 2.
Die Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 3.
Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
| minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
- 4.
Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
|