| A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
| 2 | 3 | 4 | |
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* | ||
| verbindlich mit Zugangskontrolle |
| verbindlich mit Zugangskontrolle |
| nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
| nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
| verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| nein | empfohlen | verbindlich |
| verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
| nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen. | verbindlich |
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |