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§ 28 Inhalt der Anerkennung - Digitale Gesetze
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraft-NachV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
Teil 3 Nachweis
Teil 4 Zentrales Register
Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Nachweis
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Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 28 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.