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§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen - Digitale Gesetze
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraft-NachV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 28 Inhalt der Anerkennung
§ 29 Erlöschen der Anerkennung
§ 30 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung
Teil 4 Zentrales Register
Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Nachweis
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Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.