(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird.
(2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit erforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 durchzuführen.
(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht überschreiten, die
- 1.
vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,
- 2.
vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur jeweils ersten Behandlung bestimmt sind und
- 3.
vom Gemischhersteller für die Herstellung von Gemischen bestimmt sind.
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere für verpackte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammiger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung von in Absatz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass