Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 und 3)
AHV-Kennzeichen in 3 Kategorien
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 265, S. 10 - 13)
Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen. Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.
Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe
- 1.
Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:
- a)
Muster Kategorie „90–100“
- b)
Muster Kategorie „50–89“
- c)
Muster Kategorie „20–49“
- 2.
Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:
- a)
Farben
Die Kennzeichnung kann je nach Anwendung mit Sonderfarbe (Pantone) oder vierfarbig (CMYK) umgesetzt werden. Je nach verwendetem Muster ist in den entsprechenden Farben zu drucken: