Kapitel 5 Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
Kapitel 6 Ausrüstung
Kapitel 7 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr
Kapitel 9 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Teil III Wasserstraßen der Zone 1
Teil IV
§ 4.01 Sicherheitsabstand
1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
2.
Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
3.
Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.