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§ 5.07 Anker - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchUO2018Anh II)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Barkassen
Kapitel 5: Sondervorschriften für Barkassen
§ 5.07 Anker
1.
Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.