Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
§ 1.04 Kennzeichnung der Fähren - Digitale Gesetze
§ 1.04 Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.