Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 1.04 Kennzeichnung der Fähren - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchUO2018Anh II)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Fähren
Kapitel 1: Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
§ 1.04 Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.