Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
§ 1.01 Anzuwendende Vorschriften
1.
Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.
2.
Für Kahn- und Kahnseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.