Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
Abschnitt VII. Pflichten
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
1.
Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt.
3.
Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4.
Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.