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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Abschnitt IV. Fähren
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
Abschnitt VII. Pflichten
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.15 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
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Abschnitt III.: Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in
die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.