Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
Abschnitt VII. Pflichten
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
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amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4
A.4.1
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt;
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.