Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
Abschnitt VII. Pflichten
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser *)
amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
1.
Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf einer Strecke oder an einer Stelle zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserenge), gilt Folgendes:
a)
ein Fahrzeug muss eine Fahrwasserenge in möglichst kurzer Zeit durchfahren; dabei ist das Überholen verboten;
b)
bei beschränkter Sicht muss ein Fahrzeug, bevor es in eine Fahrwasserenge hineinfährt, „einen langen Ton“ geben; es muss das Schallzeichen während der Durchfahrt in Abständen von längstens einer Minute wiederholen;
c)
ein Bergfahrer muss, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
ein Talfahrer muss, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, sofern möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 6.07: Zur Anwendung vgl. § 28.06 F. 23.7.2024 +++)