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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)
§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)
§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander (Anlage 3: Bild 62)
Abschnitt IV. Pflichten
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.30 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
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Abschnitt III.: Sonstige Bezeichnung
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3: Bild 59)
1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.