Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)
Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.