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§ 5 Besondere Pflichten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (BinSchSprFunkV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Abschnitt Betriebsvorschriften
§ 3 Grundregeln
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Besondere Pflichten
3. Abschnitt Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
4. Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Betriebsvorschriften
§ 5 Besondere Pflichten
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.