- 1.
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
- 2.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
- 3.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
- 4.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- 5.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
- 6.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
- 7.
„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;
- 8.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;
- 9.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;
- 10.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
- 11.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
- 12.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
- 13.