Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8
Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.