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§ 10 - Digitale Gesetze
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGerG)
Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 10
In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen.