Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung.