Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16 - Digitale Gesetze
§ 16
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.