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§ 3 Rechtsform - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (BinSchFondsG)
§ 1 Errichtung
§ 2 Aufgaben des Fonds
§ 3 Rechtsform
§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 5 Verwendung der Mittel
§ 6 Vermögenstrennung
§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 8 Auflösung des Sondervermögens
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Rechtsform
Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.