Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Grenzfälle
Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.