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§ 30 Allgemeines - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchEO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
§ 30 Allgemeines
§ 31 Ebene der größten Eintauchung
§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung
§ 33 Baumuster-Eichung
§ 34 Überprüfung von Nachbauten
§ 35 Eichbescheinigung
§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
§ 37 Grenzfälle
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Sportboot-Eichverfahren
§ 30 Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.