III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
VIII. Ordnungswidrigkeiten
IX. Schlussvorschriften
§ 5b
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.