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§ 7 Tötung - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1V)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen die BHV1-Infektion
Abschnitt 3 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln gegen die BHV1-Infektion
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Titel 2: Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion
§ 7 Tötung
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.