(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.
- 2.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
- 3.
Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren.
- 4.
Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
- 5.
Der Tierhalter hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 6.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- 7.
Der Tierhalter hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.
- 8.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
- 9.
Die in Nummer 8 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.