Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
Abschnitt 2b Assistenzhunde
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 12d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über
1.
diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
2.
die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
3.
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
4.
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
5.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
6.
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.