Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
Abschnitt 2b Assistenzhunde
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes
Öffentliche Stellen des Bundes sind
1.
die Träger öffentlicher Gewalt,
2.
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
a)
überwiegend vom Bund finanziert werden,
b)
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
c)
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
3.
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
a)
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
b)
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
c)
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
d)
dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.