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§ 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfRG)
§ 1 Rechtsform, Name
§ 2 Tätigkeiten
§ 3 Aufgabendurchführung
§ 4 Organe
§ 5 Präsidentin oder Präsident
§ 6 Direktorium
§ 7 Satzung
§ 8 Aufsicht
§ 9 Haushaltsplan
§ 10 Beamtinnen und Beamte
§ 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
§ 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Übergangsmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.