§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
- 1.
Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- 2.
Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
- 3.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
- 5.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
- 6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
- 7.
Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- 8.
Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
- 9.
Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
- 10.
Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
- 1.
schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.