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§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (BFöV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.