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§ 25 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
II.: Vermögen
§ 25
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.