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§ 22 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
I. Beamte, Angestellte, Arbeiter
II. Vermögen
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
III. Treuhandschaften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
II.: Vermögen
§ 22
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.