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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 22 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
II.: Vermögen
§ 22
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.