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§ 30 Abrundung - Digitale Gesetze
Bewertungsgesetz (BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Teil Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
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A.: Allgemeines
§ 30 Abrundung
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.