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Bewertungsgesetz (BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 18 Vermögensarten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
§ 18 Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2.
Grundvermögen,
3.
Betriebsvermögen.