§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
- 1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
- b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
- c)
die weinbauliche Nutzung,
- d)
die gärtnerische Nutzung,
- aa)
Nutzungsteil Gemüsebau,
- bb)
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
- cc)
Nutzungsteil Obstbau,
- dd)
Nutzungsteil Baumschulen,
- e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- 2.
die Nutzungsarten:
- a)
Abbauland,
- b)
Geringstland,
- c)
Unland,
- d)
Hofstelle,
- 3.
die Nebenbetriebe.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.