§ 203 Kapitalisierungsfaktor
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 11 +++)