§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1.
den Wirtschaftsteil,
- 2.
die Betriebswohnungen und
- 3.
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
- b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
- c)
die weinbauliche Nutzung,
- d)
die gärtnerische Nutzung,
- e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- 2.
die Nebenbetriebe,
- 3.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
- a)
Abbauland,
- b)
Geringstland,
- c)
Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).