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§ 156 Außenprüfung - Digitale Gesetze
Bewertungsgesetz (BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Teil Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
§ 156 Außenprüfung
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.