Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats
Vierter Abschnitt Betriebsversammlung
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.