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§ 27 Grenzgängerbeschäftigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22 Besondere Berufsgruppen
§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften
§ 23 Internationale Sportveranstaltungen
§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen
§ 25 Kultur und Unterhaltung
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Teil 6 Sonstiges
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Teil 8 Verfahrensregelungen
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.